Achtung: Arbeitgeberpflichten im Corona Arbeitsschutz bleiben

  • Müssen Arbeitgeber/innen ab heute noch Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen durchführen? Warum liest man im Netz, „das jetzt die Arbeitgeber zuständig sind?“
  • Wie sieht es nun aus mit der Pflicht zum Angebot von Tests im Betrieb? Ist die nicht weggefallen?
  • Und muss man weiterhin Maskenpflicht anordnen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten ist?

 

Ab jetzt:  Neue Corona Arbeitsschutz-Verordnung legt Arbeitgeber-Zuständigkeit fest!

  • Ab der 12. KW sind bekanntlich die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b Infektionsschutzgesetz entfallen, so dass damit die
    • gesetzliche Pflicht zur 3G-Zugangskontrolle am Arbeitsplatz entfallen ist
    • gesetzliche Pflicht zum Angebot des Home-office entfallen ist.
  • Aber Achtung: Im Arbeitsschutz am Arbeitsplatz bedeutet dies nicht, dass Arbeitgeber/Innen jetzt nichts mehr machen müssen:
  • Es gibt den neuen § 2 der geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung, die ebenfalls am 20. März in Kraft getreten ist! Diese Regelung gilt zunächst bis zum 25. Mai 2022: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?3

 

  • Ab jetzt müssen die „Basisschutzmaßnahmen“ durch den Arbeitgeber/Innen festgelegt werden- was heißt das?

 

Alle Arbeitgeber/Innen müssen weiterhin ein Hygieneschutzkonzept haben – als Ergebnis ihrer Corona-Gefährdungsbeurteilung.

 

  • Dabei müssen die Infektionsgefahren vor Ort berücksichtigt werden:
    • Wie nah kommen sich meine Mitarbeiter/Innen bei der Arbeit? Wo besteht also eine erhöhte Infektionsgefahr? Wo arbeiten meine Mitarbeiter/Innen ohne Mindestabstand? Gemeinsame Autofahrten? Viele Kundenkontakte?
    • Wie hoch ist das Infektionsgeschehen in meiner Region?
    • Das Ihnen bereits zur Verfügung gestellte Muster für ein betriebliches Hygieneschutzkonzept zum betriebsindividuellen Ausfüllen – das ist jetzt entscheidend – füge ich nochmals bei.

 

Wie bereits am Freitag mitgeteilt, ist also jetzt das betriebsspezifische Hygieneschutzkonzept entscheidend – warum?

 

  • Wenn im Betrieb weiterhin ein Infektionsgefahren bestehen (s.o.) müssen Arbeitgeber/innen gem. § 2 folgende Maßnahmen umsetzen?

 

    • Einmal in der Woche das Angebot eines Selbsttests an die Beschäftigten ( es sei denn, diese arbeiten weiterhin ausschließlich im homeoffice)
    • Möglichst Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen
    • insbesondere Prüfpflicht, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten im Homeoffice arbeiten können
    • Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz)
    • Es gilt weiter, dass Arbeitgeber/Innen den Beschäftigten ermöglichen müssen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen

 

Fazit:

 

  • Im Arbeitsschutz ändert sich für Arbeitgeber/Innen eigentlich nichts – sie müssen weiterhin vor Ort entscheiden, welche Maßnahmen zum Infektionsschutz erforderlich ist – und dies im betrieblichen Hygienekonzept umsetzen.
  • Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nur nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt.