- Müssen Arbeitgeber/innen ab heute noch Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen durchführen? Warum liest man im Netz, „das jetzt die Arbeitgeber zuständig sind?“
- Wie sieht es nun aus mit der Pflicht zum Angebot von Tests im Betrieb? Ist die nicht weggefallen?
- Und muss man weiterhin Maskenpflicht anordnen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten ist?
Ab jetzt: Neue Corona Arbeitsschutz-Verordnung legt Arbeitgeber-Zuständigkeit fest!
- Ab der 12. KW sind bekanntlich die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b Infektionsschutzgesetz entfallen, so dass damit die
- gesetzliche Pflicht zur 3G-Zugangskontrolle am Arbeitsplatz entfallen ist
- gesetzliche Pflicht zum Angebot des Home-office entfallen ist.
- Aber Achtung: Im Arbeitsschutz am Arbeitsplatz bedeutet dies nicht, dass Arbeitgeber/Innen jetzt nichts mehr machen müssen:
- Es gibt den neuen § 2 der geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung, die ebenfalls am 20. März in Kraft getreten ist! Diese Regelung gilt zunächst bis zum 25. Mai 2022: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?3
- Ab jetzt müssen die „Basisschutzmaßnahmen“ durch den Arbeitgeber/Innen festgelegt werden- was heißt das?
Alle Arbeitgeber/Innen müssen weiterhin ein Hygieneschutzkonzept haben – als Ergebnis ihrer Corona-Gefährdungsbeurteilung.
- Dabei müssen die Infektionsgefahren vor Ort berücksichtigt werden:
- Wie nah kommen sich meine Mitarbeiter/Innen bei der Arbeit? Wo besteht also eine erhöhte Infektionsgefahr? Wo arbeiten meine Mitarbeiter/Innen ohne Mindestabstand? Gemeinsame Autofahrten? Viele Kundenkontakte?
- Wie hoch ist das Infektionsgeschehen in meiner Region?
- Das Ihnen bereits zur Verfügung gestellte Muster für ein betriebliches Hygieneschutzkonzept zum betriebsindividuellen Ausfüllen – das ist jetzt entscheidend – füge ich nochmals bei.
Wie bereits am Freitag mitgeteilt, ist also jetzt das betriebsspezifische Hygieneschutzkonzept entscheidend – warum?
- Wenn im Betrieb weiterhin ein Infektionsgefahren bestehen (s.o.) müssen Arbeitgeber/innen gem. § 2 folgende Maßnahmen umsetzen?
- Einmal in der Woche das Angebot eines Selbsttests an die Beschäftigten ( es sei denn, diese arbeiten weiterhin ausschließlich im homeoffice)
- Möglichst Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen
- insbesondere Prüfpflicht, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten im Homeoffice arbeiten können
- Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz)
- Es gilt weiter, dass Arbeitgeber/Innen den Beschäftigten ermöglichen müssen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Fazit:
- Im Arbeitsschutz ändert sich für Arbeitgeber/Innen eigentlich nichts – sie müssen weiterhin vor Ort entscheiden, welche Maßnahmen zum Infektionsschutz erforderlich ist – und dies im betrieblichen Hygienekonzept umsetzen.
- Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nur nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt.