Änderungen Corona-Verordnung ab 4.3.2022

Weitere Lockerungsschritte in der Niedersachsen Corona-Verordnung

Ändert sich etwas bei der Pflicht zu Absonderung und Quarantäne? NEIN!

  • Auch wenn ab dem 4. März weitere Lockerungen in Kraft treten, bleibt es im wesentlichen bei den Pflichten zur Absonderung/ Quarantäne!
  • Die Rechtsgrundlage dafür ist die Niedersachsen Absonderungsverordnung, die in aktualisierter Fassung als Anlage beigefügt ist.
  • Sie gilt bis zum 19. März 2022.
  • Ob und wie es dann weiter geht, wird derzeit auf Bundesebene besprochen.

Kontaktregelungen – für wen gilt was?

  • Zusammenkünfte und Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten, wo ausschließlich geimpften oder genesenen Personen teilnehmen, sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig
  • Feierlichkeiten in der Gastronomie oder organisierte Veranstaltungen dürfen nach den dortigen Regelungen (3G, Maske bis zum Sitzplatz) stattfinden.
  • Für Personen ohne Covid-Impfschutz (nicht geimpft) bzw. ohne Genesenen-Status gilt:
    -> Zusammenkünfte sind auf Personen aus dem eigenen Haushalt plus zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt beschränkt. Nicht zusammen lebende Paare gelten dabei als ein Haushalt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet, unabhängig von den Haushalten. Begleitpersonen und Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht eingerechnet.

Gastronomie/ Beherbergung:

  • 3G-Regel in der Innengastronomie; FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • 3 G-Regelung bei Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
  • FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars

  • 2Gplus-Regel im Innen- und Außenbereich, auch für Jugendliche unter 18 Jahren
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen und draußen bis zum Sitzplatz, daher auch beim Tanzen

Körpernahe Dienstleistungen

  • FFP2- Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss

Einzelhandel

  • FFP2-Maskenpflicht drinnen

Nutzung von Sportanlagen

  • FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)

  • 3G-Regel (drinnen/draußen); FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz; keine Abstandsmaßnahmen

 

Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.)

  • 3G-Regel; FFP2-Maske