- Im Umgang mit den Arbeitnehmer/Innen ändert sich nichts Wesentliches – nach wie vor gilt: Jeder Reiserückkehrer muss sich im Vorfeld informieren, welche Quarantäne-Vorschriften er einzuhalten hat.
- Es bleibt dabei, dass Arbeitgeber/Innen ein Recht auf Information haben, ob der/die Beschäftigte in ein Hochrisiko – oder Virusvariantengebiet gereist ist – nur so kann er seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern nachkommen.
- In der Abwicklung ergeben sich einige Änderungen – die Grundaussage ist jetzt noch klarer:
- Die Pflicht zur Einreiseanmeldung bei der Einreise aus sogenannten Risikogebieten wird fortgeführt.
- Risikogebiete werden sofort in zwei Kategorien ausgewiesen: Es gibt nur noch Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete.
- Die Pflicht zur Einreiseanmeldung bei der Einreise aus sogenannten Risikogebieten wird fortgeführt.
- In Hochrisikogebieten müssen aufgrund besonders hoher Inzidenzen oder sonstiger Faktoren nicht geimpfte oder nicht genesene Einreisende eine zehntägige Quarantäne antreten, die frühestens ab dem fünften Tag durch Übermittlung Testnachweises beendet werden kann.
- Es bleibt bei Sonderregelungen für Rückkehrer aus Virusvariantengebieten: Hier gilt eine 14-tägige, idR nicht verkürzbare Absonderungspflicht, wenn Hinweise bestehen, dass Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen, insbesondere wenn Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten. Nur dort, wo derartige Virusvarianten zirkulieren, wird zukünftig die Einordnung als Virusvariantengebiete erfolgen.
- Wer muss was nachweisen? Hier erfolgt eine Änderung.
- Alle Einreisenden, die 12 Jahre und älter sind ( nicht nur die Flugreisenden) müssen – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – bei Einreise einen Nachweis haben – dass sie kompletten Impfschutz haben, oder dass sie genesen sind oder aber einen negativen Test. Es erfolgen polizeilichen Kontrolle beim grenzüberschreitenden Verkehr.
- Erleichterungen für unter 12-Jährige gibt es bei den Quarantäneregelungen: Sie können bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet die Quarantäne ohne Test nach fünf Tagen beenden. Wer nicht geimpft oder genesen ist und älter als 12 Jahre, kann dies wie bisher nur, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird.
- Anliegend erhalten Sie das Merkblatt der LV Bau -angepasst an die neuen Regelungen.