Corona - Fragen zur Maskenpflicht im Betrieb

Hier erhalten Sie Hilfestellungen - Erläuterungen und Merkblätter - zu aktuellen Fragen bei Problemen mit der Maskenpflicht im Betrieb

  1. Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht – muss man die Gründe für die Befreiung offenlegen?
  2. Kunden weigern sich Masken zu tragen – was tun im Kundendienst?
  3. Auf der Baustelle gibt es Maskenverweigerer – wie reagiert man als Betrieb?

 

Zu1.

Muss man sagen, warum man ein ärztliches Attest hat, das einen von der Maskenpflicht befreit?

Zu dieser Frage wird derzeit oft auf das aktuelle Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg verwiesen, das eine solche Pflicht bejaht.

Zur Einordnung dieses erstinstanzlichen Urteils:

  • Achtung: Dieses Urteil (vgl. Anlage) ist noch nicht rechtskräftig.
  • Zudem liegt ihm eine besondere Fallgestaltung zu Grunde.
  • Ob also daraus für jeden Fall abgeleitet werden kann, dass z.B. Arbeitnehmer die gesundheitlichen Gründe immer zu nennen haben, die sie von der Maskenpflicht befreien, bleibt daher abzuwarten.
  • Aber: Das Urteil hilft bereits jetzt, wenn man mit Attesten konfrontiert ist, die den Anschein sogenannter „Blankobescheinigungen“ haben, die sich als kostenloser Download auf der einen oder anderen Homepage finden lassen sollen: Denn die Kernaussage des Urteils,

dass ein Attest von einem/r Medizinier/in nach einer medizinischen Indikation erstellt werden muss, galt bereits vor dem Urteil.  


Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde?

Ein Verwaltungsmitarbeiter ist im Rathaus beschäftigt. Er legte ein ärztliches Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite.
Der Arbeitgeber wollte ihn dann im Rahmen seines Hygienekonzepts zum Tragen eines Gesichtsvisiers beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen veranlassen.
Auch hier legte der Arbeitnehmer ein neues ärztliches Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite.

Daraufhin lehnte der Arbeitgeber es ab, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer, wollte im Rathaus ohne Maske arbeiten. Alternativ verlangte er eine Beschäftigung im Homeoffice.

Wie hat das Arbeitsgericht entschieden?

  • Das Arbeitsgericht sah den Arbeitgeber im Recht:
    Er habe das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen dürfen, da der Gesundheits- und Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher das Interesse des Arbeitnehmers  an einer Beschäftigung ohne Mund-Nase-Bedeckung überwiege.
    Es bestünden zudem Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Atteste müssten konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Arbeitnehmer mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken wolle.
  • Aus dem Attest müsse sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultieren würden.
  • Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, seien diese konkret zu bezeichnen. ( Ob diese Rechtsprechung einer Überprüfung standhält, bleibt abzuwarten. Es gibt Verwaltungsgerichtsentscheidungen, die diese Rechtsprechung stützen, es gibt aber auch das OVB Berlin-Brandenburg, das dies in seinen Beschlüssen vom 04.01.2021 und 06.01.2021 -Az. 11 S 132/20;Az. 11 S 138/20 anders sieht.)
  • Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei.

 

Zu 2. und 3., vgl. anliegendes Merkblatt.