Corona: Informationen zu Kurzarbeit und Urlaubsanspruch

Wichtige Hinweise für alle Betriebe, die mit Kurzarbeit zu tun haben / zu tun hatten und jetzt wieder normal arbeiten

Neue Kurzarbeitsanzeige nötig, wenn 3 Monate und länger „pausiert“, also gearbeitet  wurde

Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, 

  • dass ein neue Anzeige der Kurzarbeit erfolgen muss, wenn eine Kurzarbeitspause von 3 Monaten oder länger besteht. 
  • Beispiel: Ein Betrieb hat im April 2020 eine Kurzarbeitsanzeige bis zum 31.12. 2020 an die BA geschickt. Weil es im Sommer aber wider Erwarten möglich war zu arbeiten, wurde in den Monaten Juli -Oktober wieder normal gearbeitet, der Betrieb hat demzufolge auch kein Kurzarbeitergeld beantragt. Nun im November – durch den Lockdown-Light- geht sein Arbeitsvorrat zurück und er schickt seine Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Eine neue Anzeige – denkt er – müsse er nicht wegschicken, da er ja im April bis zum Jahresende angezeigt hat. DIES IST FALSCH:
  • In diesem Fall ist die im April erfolgte Anzeige erloschen. Der Betrieb muss in diesem Fall  daher unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine erneute Anzeige bei seiner Agentur für Arbeit stellen. 
  • Die entsprechende Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit ist beigefügt.

 

Prüfen, ob Betriebe noch Urlaubsansprüche für 2020 haben: Diese sind jetzt zu gewähren!

Anliegend ein Merkblatt der BA, das auf einen wichtigen Punkt hinweist:

Aus der Beratungspraxis ist bekannt, das einige Mitarbeiter ihren Urlaub aus 2020 noch nicht vollständig genommen haben und nun wieder in Kurzarbeit sind. Sie haben mit ihrem Arbeitgeber noch nicht fest vereinbart, wann der Urlaubsanspruch aus 2020 gewährt werden soll. Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeitergeld und denkt, er müsse den Urlaub nicht vorrangig abbauen – das „sei ja im Frühjahr extra gesagt worden: Man kann auch Kurzarbeitergeld beantragen, wenn der Arbeitnehmer noch Urlaubsansprüche hat.“ DIES IST FALSCH:

  • Das „Nichtnehmen des Urlaubs vor dem Antrag auf Kurzarbeit“ war eine Sondermaßnahme im Frühjahr, um den Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu helfen. 
  • Dennoch bleibt es bei der Arbeitgeberpflicht, den Urlaub eines Jahres auch in dem Kalenderjahr zu gewähren.
  • Eine Übertragung des Urlaubs erfolgt nur im Krankheitsfall – und wenn er aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. 
  • Dies gilt auch für diejenigen, die im Frühjahr in Kurzarbeit waren und jetzt wieder uneingeschränkt arbeiten und daher jetzt noch Urlaubsansprüche haben: Bitte jetzt den Urlaub in Absprache mit dem Arbeitnehmer gewähren. Gibt es keine betrieblichen Gründe für eine Übertragung, muss der Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, dass der Urlaub sonst verfällt, wenn er jetzt nicht in Urlaub geht.
  • Kurzarbeit ist kein betrieblicher Grund, den Urlaub nicht zu nehmen! Kurzarbeit ist kein Grund, den Resturlaub aus 2020 auf 2021 zu übertragen.

Bitte achten Sie daher darauf, dass alle Arbeitnehmer/Innen ihren noch bestehenden Urlaub für 2020 auch nehmen. ( bitte prüfen, ob alle Arbeitnehmer wissen, wieviel Urlaub sie noch haben! Bitte daran denken, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mitteilen müssen, wieviel Urlaub ihnen im Urlaubsjahr zusteht und ebenfalls darauf hinweisen müssen, dass Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird.)  Zur Ausnahme im Baugewerbe vgl. Merkblatt.

  • Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit sind, erhalten während des Urlaubs dann natürlich kein Kurzarbeitergeld sondern das normale Urlaubsentgelt – also die „Entgeltfortzahlung“.
  • Wenn Arbeitgeber im Jahr 2021 Kurzarbeit beantragen und Arbeitnehmer aus 2020 noch Resturlaubsansprüche hat, weil z.B. tatsächlich aus betrieblichen oder persönlichen Gründen der Urlaub in 2020 nicht genommen werden konnte, muss dieser Resturlaub aus 2020 vorrangig vor der Beantragung des Kurzarbeitergeldes im Jahr 2021 eingebracht werden.

Im Detail vgl. Sie bitte das Merkblatt der BA in der Anlage.

 

Wie ist das Verhältnis von der aktuellen Bundesförderung „Umsatzausfallentschädigung“ zum Kurzarbeitergeld?

Unternehmen, die vom angeordneten Teil-Lockdown betroffen sind und die von der Bundesregierung beschlossene Umsatzausfallentschädigung beantragen, können auch im Monat November 2020 Kurzarbeitergeld nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen erhalten. Bei der Berechnung der Umsatzausfallentschädigung wird das Kurzarbeitergeld allerdings angerechnet. Kurzarbeitergeld und Ausfallentschädigung werden also nicht addiert. 

 

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Grundsätzlich für zwölf Monate. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.