Corona: Tests im Betrieb - Fragestellungen / Neue Corona Verordnung

Corona-Verordnung vom 1.12.2021

Neue Corona-Verordnung vom 1.12.2021 – 3 G am Arbeitsplatz auch für dienstleistende Personen

 

Heute ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten – diese beinhaltet aber überwiegend nur redaktionell erforderliche (Folge-) Änderungen und Klarstellungen. Die Änderungen sind gelb markiert (Anlage).

  • Klarstellung für dienstleistende Personen, die nicht geimpft sind: Was gilt für sie bei 2 G/ 2 G +?

 

  • Angesichts einiger Irritationen mit der Gewerbeaufsicht erfolgt nun die eindeutige Klarstellung für die körpernahen Dienstleistungen ( Friseure) in § 8 a Absatz VI: Dort wird gesagt, dass für dienstleistende Personen § 28 b Infektionsschutzgesetz gilt.
    • Für diese Personen gilt, dass sie dann weiterarbeiten dürfen, wenn sie den täglichen Nachweis einer negativen Testung vorlegen können.

 

  • Für Mitarbeiter/Innen in Cafés und in der Gastronomie erfolgt diese Klarstellung leider noch nicht so eindeutig in § 9 : Zum Teil wird folgende Prüfungsreihenfolge herangezogen: § 9 I V S. 2 verweist auf § 8 Abs. 9 Satz 3: dort heißt es: 3Dienstleistende Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen, dürfen nur dann in den Einrichtungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, tätig sein, wenn sie täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 führen; sie müssen eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen, wenn sie nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.
  • Eine eindeutigere Klarstellung auch in der Verordnung wird von uns weiter verfolgt.
  • Eine weitere und umfassendere Änderung der Corona-Verordnung ist im Zuge der Bund-Länder-Gespräche morgen, am 3.12.2021 sowie auf Basis der gestern bereits avisierten Parlamentsabstimmung am kommenden Dienstag, 7.12.2021 im Landtag vorgesehen.

 

Beobachtete Selbsttests im Betrieb:

Was können/müssen Arbeitgeber beachten, die beobachtete Selbsttests anbieten? Geht auch eine Videoschalte?

 

Die neue Situation 2G + führt dazu, dass Arbeitgeber/Innen ihren Mitarbeitern beobachtete Selbsttests anbieten wollen bzw. dass Betriebsinhaber/Innen ihren Kunden diese Möglichkeit anbieten wollen.

 

  • Angesichts einiger Differenzen mit örtlichen Aufsichtsbehörden möchten wir Ihnen auf Basis der aktuellen FAQ des Landes, Stand 1.12.2021, mitteilen, dass an die Person, die einen Selbsttest beobachtet, keine bürokratischen Anforderungen gestellt werden! Die geforderte „Einweisung“ kann durch das dokumentierte Lesen der Beipackzettels erfüllt werden – also jeder kann zum Beobachter werden!
  • Daher sind für die Beobachtung von Selbsttests auch keine zusätzlichen Zertifikate etc. ( wie sie z.T. im Netz angeboten werden) erforderlich.
  • Worauf muss derjenige achten, der den Selbsttest beobachtet? Hier der Originaltext der FAQ:
    • Was genau bedeutet unter Aufsicht? Worauf muss geachtet werden?
      Unter Aufsicht bedeutet, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass
      • 1. ein geeigneter Test verwendet wurde,
      • 2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,
      • 3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.
      • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss also sicherstellen, dass die Aufsichtsperson in die Durchführung des Tests entsprechend der Gebrauchsanweisungeingewiesen wurde.
      • Über die beim Antigen-Selbsttest zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Beipackzettel) erhalten Anwender neben Ausführungen zur korrekten Anwendung auch Präventionsinformationen. Dazu gehören zum Beispiel Hinweise und Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei positivem, negativem oder unklarem Ergebnis getroffen werden müssen. Sie enthalten auch Hinweise zur Möglichkeit eines falsch positiven oder falsch negativen Ergebnisses sowie den Hinweis, dass ohne vorherige Konsultation des Arztes keine medizinisch wichtigen Entscheidungen getroffen werden dürfen. Damit muss auch das den Test beaufsichtigende Personal vertraut sein.
    • Wer darf einen Test beaufsichtigen?
      Beaufsichtigen und das Testergebnis bescheinigen kann einen Test entweder die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber selber oder eine bzw. mehrere dafür von dem/der Arbeitgeber/in bestimmte Person/en.

 

  • Kann der Arbeitnehmer mit dem vom Arbeitgeber dokumentierten Nachweis dann auch zum Friseur gehen/ ins Restaurant gehen, um den G 2 + Nachweis zu erbringen?

 

  • Für den Fall, dass sich ein Arbeitgeber bereit erklärt, beobachtete Selbsttests anzubieten und zu dokumentieren, dann kann er für die Dokumentation folgenden Vordruck verwenden Testnachweis Arbeitgeber.
  • Laut FAQ des Landes ( Stand 12.1.2021)  kann die Bescheinigung dann für 24 Stunden überall dort verwendet werden, wo nach der Corona-Verordnung des Landes ein aktueller Testnachweis erforderlich ist.
  • Auch hier ist die Auslegung des Landes großzügiger als die Auslegung des BMAS:Dort heißt es in den FAQ: Achtung: Zu beachten ist aber, dass ein solcher Testnachweis nur an dem Ort gilt, an dem die Testung beaufsichtigt wurde. Anders als in den anderen beiden Konstellationen darf kein Testnachweis ausgestellt werden, der für die nächsten 24 Stunden auch in anderen 3G-Kontexten verwendet werden kann.
  • HINWEIS: Selbst wenn das Land hier also großzügig auslegt, heißt dies nicht zwingend, dass ein solcher Nachweis von einem Dritten ( z.B. einem Restaurant, einem Kino, einem Bildungsanbieter etc. akzeptiert werden muss. Denn dieser hat natürlich im Rahmen seines Hausrechts die Möglichkeit, festzulegen, dass er als Nachweis für 2 G + z.B. nur einen Bürgertest aus einem Testzentrum anerkennt).

 

  • Zu der Frage, ob auch die Beobachtung auch über eine Videoschalte erfolgen kann ( z.B. bei alleinarbeitenden Monteuren auf entfernten Baustellen) sagen die FAQ des Landes:

 

    • Was bedeutet es, dass ein Test unter Aufsicht erfolgen muss? Wie soll die Aufsicht ausgeübt werden? Geht auch eine Videoschalte?
      Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Selbsttest verwenden, müssen sie dies unter Aufsicht einer weiteren Person tun.Diese Aufsicht sollte mit größerem Abstand oder im Rahmen einer Videoschalte durchgeführt werden.
    • Hinweis: Hiermit „erlaubt“ das Land in seinen FAQ die Beobachtung eines Selbsttests per Videoschalte – darauf wird man sich berufen können. Dies ist insofern interessant, als in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums  die Erstellung eines Testnachweises im Sinne der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bei einer videoüberwachten Selbsttestung eigentlich nicht für möglich erachtet.

 

  • Achtung beim Thema Testnachweis des Arbeitnehmers über ein Online-Testzertifikat:

 

    • Einige von Ihnen haben bereits die Angebote von sogenannten Online-Testzertifikaten zur Prüfung vorgelegt bekommen: Diese sind zu trennen von videoüberwachten Selbsttestungen:
    • Zum Thema Online-Testzertifikate: ACHTUNG: BDA hält diese für unwirksam!
    • „Aus Sicht der BDA entsprechen solche Testzertifikate nicht den Anforderungen an Testnachweise gem. § 2 Nr. 7c SchAusnahmV. Die Ausstellung eines Testnachweises setzt demnach entweder einen überwachten Selbsttest vor Ort, einen Test im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt oder einen Test der durch einen Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder (vor Ort) überwacht wurde, voraus.
    • Die ersten beiden Möglichkeiten scheiden bei im Umlauf befindlichen Testzertifikaten offensichtlich aus. Nach eigenen Angaben von Anbietern handelt es sich hier um einen Selbsttest unter fachärztlicher Überwachung der Arztpraxis i.s.D. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TestV gemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmV. Ärzte sind nach § 6 Abs. 1 TestV zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV berechtigt. Zum Leistungsumfang nach § 1 Abs. 1 TestV gehören Gespräch, Entnahme von Körpermaterial, Diagnostik, Ergebnismitteilung. Zwar sind nach § 1 Abs. 1 TestV auch Antigentests zur Eigenanwendung unter Aufsicht zulässig, aber nur, wenn deren Durchführung von einem Leistungserbringer nach § 6 vor Ort überwacht werden (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung). Beides kann bei dem von bestimmten Anbietern auf der Website geschilderten Verfahren (elektronische Übermittlung von Fotos der Testkassette vor und nach dem Selbsttest durch die den Selbsttest durchführende Person) praktisch nicht erfüllt sein.

 

 

Angesichts vieler Nachfragen zu diesem Thema:

  • Arbeitgeber dürfen beobachtete Selbsttests für ihre Beschäftigten dokumentieren.
  • Das bedeutet nicht, dass sie auch alle Familienangehörigen/ Bekannten/ Freunde mit einem Nachweis ausstatten dürfen.
  • Wenn ein Friseur einen beobachteten Selbsttest für einen Kunden dokumentiert, darf der Kunde diesen Test dann auch in der Geltungszeit von 24 Stunden für andere Gelegenheiten, in denen er im Rahmen von 2G+ einen Test nachweisen muss, nutzen.
  • Vgl. Hinweis auf die FAQ des Landes Niedersachsen