Gelten die vereinbarten Quarantäne-Verkürzungen ab sofort?
- NEIN. Es handelt sich um Inhalte einer Bundesverordnung, die jetzt zeitnah auf den Weg gebracht wird. Angekündigt wurde soeben, dass selbst bei einer Zustimmungspflicht des Bundesrats mit der Veröffentlichung der Verordnung spätestens zum nächsten Freitag/ Samstagzu rechnen ist.
Erfolgt bei noch eine Unterscheidung danach, ob die Beschäftigten in der sogenannten „kritischen Infrastruktur“ beschäftigt sind oder nicht?
- NEIN. Erfreulicherweise wird dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht zur Differenzierung bei der Quarantäneverkürzung benutzt.
- Die vereinbarten Verkürzungen werden also einheitlich für die Beschäftigten in den handwerklichen Berufen gelten - eine Differenzierung nach Branchen ( Bau- und Ausbau, Kfz, Gesundheitshandwerken mit dem Friseurhandwerk, Nahrungsmittelbranche und andere ) erfolgt ausdrücklich nicht!
In welchem Verhältnis stehen diese Beschlüsse vom 7. Januar zu den geltenden Regelungen der aktuellen Niedersachsen Corona-Verordnung?
- Es handelt sich um bundesweit einheitliche Mindeststandards, weitergehende Maßnahmen in den Ländern bleiben möglich.
- Daraus folgt, dass die Regelungen der Niedersachsen Corona-Verordnung insbesondere mit Blick auf die Privatkontakte oder die Schließung von Clubs, dem Verbot von Großveranstaltungen etc. wirksam bleiben.
Wann gibt es eine angepasste Niedersachsen Corona-Verordnung?
- MP Weil hat diese für Ende nächster Woche, um den 15.1.2022, angekündigt.
Zukünftig gar keine Pflicht zur Quarantäne nach Kontakt mit einem Corana-Erkrankten: Wer?
- Künftig sollen diejenigen Kontaktpersonen, die geboostert sind, von der Quarantäne ausgenommen sein – natürlich immer nur dann, wenn sie symptomfrei sind, darauf wies MP Weil eben ausdrücklich hin.
- Der Verzicht auf Quarantäne soll auch für „vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.) gelten – insoweit bleibt die konkrete Formulierung in der Verordnung abzuwarten.
Zukünftig Ende der Quarantäne nach 7 Tagen, wenn
- Personen nachweislich infiziert waren oder aber Kontaktpersonen eines Infizierten waren und wenn
- diese Personen nach sieben Tagen den Nachweis eines negativen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest vorlegen.
- Dieser Test kann auch wirklich erst am 7. Tag erfolgen – nicht bereits am 6. Tag „für den siebten Tag“…
Was heißt hier „zertifizierter Antigen-Schnelltest?“ Reicht der beobachtete Selbsttest im Betrieb?
- Nein: Es muss entweder ein PCR-Test sein, bei dem die Probenentnahme durch medizinisches Personal und die Auswertung durch Labore erfolgt.
- Oder aber es muss ein Antigen-Schnelltest sein: Diese werden durch geschultes Personal mit einem Nasen- oder Rachenabstrich durchgeführt – die Auswertung erfolgt direkt vor Ort, also in der Regel in einem Testzentrum, einer Apotheke etc. Ein beobachteter Selbsttest reicht nicht! Die Arbeitgeber müssen also für die Beendigung der Quarantäne nach 7 Tagen die Vorlage eines PCR-Tests oder eines Tests im Testzentrum, in der Apotheke, durch einen Arzt etc. verlangen.
Für alle anderen endet die Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen
- Ausnahme: Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Quarantäne für die Beschäftigten nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen PCR-Test mit negativem Ergebnis beendet und der Dienst wiederaufgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.
Gibt es Hilfe für Unternehmen, die durch die aktuellen Schutzmaßnahmen erheblich finanziell betroffen sind?
- Ja. Mit der neuen Überbrückungshilfe IV, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und den Härtefallhilfen sowie Sonderregeln für die Veranstaltungs-, Kultur-, Messe- und Profi-Sportbranche gibt es für Unternehmen, die die von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffenen sind, weiterhin finanzielle Unterstützung. So werden z.B. zusätzliche Sach- und Personalkosten durch den Kontrollaufwand für die Zugangsbeschränkungen imRahmen der Überbrückungshilfe IV bei den bei
den Fixkosten besser berücksichtigen.
- Dennoch gilt der Hinweis: Die finanziellen Mittel sind an den Nachweis der Betroffenheit gebunden - die Länder haben angekündigt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu
verhindern. Die Steuerberater/Innen werden die Betriebe im Einzelfall beraten, ob ein Antrag überhaupt Aussicht auf Erfolg hat oder nicht.
- Wie wir heute von der NBank erfahren haben, können Anträge ab heute gestellt werden: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html
Wann treffen sich die Ministerpräsidenten und der Bundeskanzler zur Überprüfung der Maßnahmen wieder?
- Geplant ist der 24. Januar 2022, weil man sich zu dem Zeitpunkt Aufschluss darüber erhofft, inwieweit es sich positiv auf die Krankenhausbelegung auswirkt, dass die Omikron-Variante zwar deutlich stärker ansteckend ist ( schon jetzt beträgt ihr Anteil in Niedersachsen über 80 %), aber wohl einen milderen Verlauf nimmt.