Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab 1.12.2020

Zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz auf Bundesebene hat das Land Niedersachsen die erforderliche Anpassung seiner Corona-Verordnung vorgenommen.

Diese Fassung tritt am Dienstag, den 1. Dezember 2020 in Kraft.

Die Regelungen gelten zunächst bis zum 20. Dezember. Nur die Regelungen für die Privatkontakte ab dem 23.12.20 und Feuerwerke gelten bis zum 1. Januar 2021.

 

Gibt es wesentliche Änderungen für Handwerksbetriebe und die Arbeitsbedingungen?

  • Alle Branchen, die seit dem 2.11.2020 geöffnet haben dürfen, dürfen weiterhin geöffnet sein.
  • Es gibt eine Verschärfung beim Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter/Innen, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen und „im Betrieb unterwegs sind“, vgl. MNS.
  • Eine Ausnahme der Maskenpflicht soll gelten, wenn die handwerkliche Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht zulässt. Diese Formulierung ist eine Regelung für Ausnahmefälle, vgl. MNS. 
  • Betriebe, die die Daten ihrer Kunden erheben und aufbewahren müssen, müssen diese nach 4 Wochen löschen – bisher 1 Monat.
  • Wenn Kinder von Mitarbeitern/Innen wegen der Teilung der Lerngruppe an den Schulen zeitweise nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, gilt die Schule in dieser Zeit als vorübergehend geschlossen im Sinne von § 56 Abs. 1 a Nr. 1 IfSG: 
  • Dies bedeutet, dass die Eltern, die deswegen zu Hause bleiben müssen, weil sie die Betreuung nicht anders sicherstellen können, einen Anspruch auf Entschädigung haben.
  • Für Betriebe des Einzelhandels in Einkaufszentren besteht eine – neue – Pflicht, im Rahmen der Hygienekonzepte auch zu versuchen, Warteschlangen zu vermeiden.
     

Welche Neuregelungen gibt es für Privatkontakte? 

In § 2 finden sich die neuen Regelungen:

  • Jede Person darf sich außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen aufhalten.
  • Bei der Berechnung der Höchstzahl 5 werden Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet. Für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist zudem egal, ob sie zum Hausstand gehören oder nicht. 
    • Es können sich also die Eltern mit ihren drei erwachsenen Kindern, die alle schon allein wohnen, gemeinsam in der Öffentlichkeit aufhalten. 
  • In Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 darf man sich außerhalb der eigenen Wohnung mit insgesamt nicht mehr als zehn Personen aufhalten.
    • Hinweis: In dieser Zeit ist die Zugehörigkeit zu einem Hausstand nicht entscheidend, zudem werden Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet.
  • Die Regelungen für private Zusammenkünfte sind in § 6 neu formuliert – es gelten die gleichen „Zahlen“ wie für das Treffen in der Öffentlichkeit:
  • Erlaubt sind private Feiern in der eigenen Wohnung oder auch in angemieteten Räumen, auf eigenem bzw. privatem Grundstück (Gärten, Höfe mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, höchstens aber mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen. Auch hier werden Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet. 
  • Auch hier gilt die Erweiterung für private Zusammenkünfte und Feiern in der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021: Hier ist das Feiern mit insgesamt nicht mehr als zehn Personen erlaubt. 
    • Auch hier kommt es in dieser Zeit nicht darauf an, aus welchem Hausstand die Personen kommen. Und auch hier werden Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet. 
    • Es können also alle drei erwachsenen Kinder mit Partner und ihren Kindern (bis 14 in unbegrenzter Zahl) und auch der alleinlebende „Onkel Karl“ die Eltern besuchen. 

 

Wie ist es mit dem Mund-Nasen Schutz ( MNS)  – gibt es etwas Neues?

Die Regelung ist nun wie folgt formuliert: Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auch von allen Mitarbeitern/Innen und Kunden/Innen in einer Arbeits- oder Betriebsstätte zu tragen, es sei denn, dass 

  • die Person einen Arbeitsplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot zu Kollegen und Kunden einhalten kann oder dass
  • die Art der Tätigkeit, wie insbesondere handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.


Führt dies zu Änderungen im Umgang mit dem Mund-Nasen-Schutz?

  • Ja, auch beim „Rumlaufen im Betrieb“ , wo man nicht immer sicherstellen kann, dass der Mindestabstand von 1.50 eingehalten werden kann : Maske tragen.
  • Ansonsten bleibt es dabei:  Immer dann, wenn Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit das Abstandsgebot nicht einhalten können: Maske tragen. 
    • Dies gilt für alle Tätigkeiten im Bau- und Ausbau, bei denen sich die Kollegen näher als 1.50 Meter kommen. Ausnahme nur dann, wenn die Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht zulässt. Dies ist in der Verordnung nicht näher definiert – um im Betrieb einen effektiven Arbeitsschutz zu gewährleisten, sollte dies eng ausgelegt werden.
    • Verkäufer/Innen im Einzelhandel hinter dem Tresen in Verkaufsstellen, wenn der Abstand zu den Kollegen/Innen geringer ist als 1.50 Meter: Maske tragen.
    • Friseure/Innen und ihre Kunden/Innen: Maske tragen.

 

Wie sieht es aus mit dem Abstandsgebot?

Keine Änderungen: 1.50 Meter sind einzuhalten – in der Öffentlichkeit, in Einrichtungen, die für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffnet sind und bei Veranstaltungen jeglicher Art, die nach dieser Verordnung noch zulässig sind.
Wenn der Abstand – auch im Freien- nicht eingehalten werden kann, ist ein MNS zu tragen. Näheres regeln die örtlichen Vorgaben.
In Geschäften des Einzelhandels gibt es Neuregelung in § 10 III: 

  • in einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern darf sich nur eine Kundin oder ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, 
  • in einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern dürfen sich bezüglich der Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter nur eine Kundin oder ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Auf der Fläche, die die 800 Quadratmeter übersteigt, dürfen sich je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche ein/e Kunde/in aufhalten.
  • Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.
  • Für Einkaufszentren und die Betriebe des Einzelhandels in diesen Einkaufszentren sind im Rahmen des Hygienekonzepts nach § 4 abgestimmte Maßnahmen zu treffen, die der Vermeidung von Warteschlangen dienen.

 

Verbot von Feuerwerken gem. § 10 a ?

  • Nicht grundsätzlich, aber öffentliche Feuerwerke sind verboten.
  • Zudem bestimmen die örtlich Verantwortlichen die öffentlichen Plätze, an denen auch private Feuerwerke verboten sind.
     

Welche Daten müssen dokumentiert werden?  Vgl. § 5

Es bleibt bei der Verpflichtung von Friseuren und Betreibern beruflicher Bildung, die personenbezogenen Daten der Kunden/ Teilnehmer zu erfassen und ggfs. auf Plausibilität zu überprüfen. Löschung jetzt schon nach 4 Wochen, nicht erst nach einem Monat.

 

Wie sieht es aus mit Weihnachtsgottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten und religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Kapellen und anderen religiös genutzten Einrichtungen? ( Arbeit der Bestatter betroffen?) 

  • Keine zusätzlichen Einschränkungen - hier gibt es keine zahlenmäßige Beschränkungen mehr, sondern entscheidend ist vielmehr, wie viele Personen unter Einhaltung des Abstandsgebotes unterbracht werden können.
  • Mit Blick auf die Weihnachtsgottesdienste sagt die Verordnung in § 9: Gottesdienste sind möglich im Freien und in geeigneten Räumen, wenn ein geeignetes Hygienekonzept vorgelegt wird. Hieran scheitern derzeit einige Ideen, die in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind (z.B. Gottesdienst im Stadion).
     

Wie sieht es aus mit Reisen? Vgl. § 10 und Quarantäne-Verordnung

Es bleibt bei den Einschränkungen seit dem 2.11.2020 und bei den Regelungen der Quarantäne-Verordnung bei Reisen und Rückkehr aus Risikogebieten. Hier gibt es keine Veränderungen.