Corona: Was bedeutet der OVG-Beschluss zur 2G-Regel im Einzelhandel

Anbei noch einmal eine Klarstellung zur gestrigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, Az.: 13 MN 477/21:

Was bedeutet „Vorläufige Außervollzugsetzung“ der 2 G Regelung im Einzelhandel für uns?  

 

Was muss ab jetzt im gesamten Einzelhandel, einschließlich der Fachbetriebe des Bau- und Ausbaus, beachtet werden?

  • Keine Pflicht zur 2 G – Prüfung der Kunden/innen.
  • Nur noch Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen:
  • Abstand von Person zu Person soll mind. 1,5 Meter betragen:  Jede Person hat wenn möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person einzuhalten.
  • Auf dieses Abstandsgebot sind die Kunden/Innen hinzuweisen.
  • Maßnahmen auf Grund eines Hygienekonzeptes nach § 5 der Niedersächsische Corona-Verordnung müssen betriebsspezifisch getroffen worden sein:
    • Hierfür ist eine betriebsspezifische Betrachtung erforderlich, weil die individuellen Gegebenheiten vor Ort beachtet werden müssen.

Dieses Hygieneschutzkonzept muss schon seit langem in jedem Betrieb erfolgt sein: Dazu gehört z.B. die Steuerung der Kundenströme, das regelmäßige Lüften, das Zurverfügungstellen von Desinfektionsmittel am Eingang, das Verhindern von Personenansammlungen an der Kasse etc.

  • Personal muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen: FFP 2 oder medizinische Maske?
    • Achtung: Derzeit reicht zwar nach der aktuellen Niedersachsen Corona Verordnung noch eine medizinische Maske im Einzelhandel.
    • Allerdings wird bereits jetzt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die mind. dem Schutzniveau FFP2, KN95 bzw. N95 entspricht dringend empfohlen.
    • Die Gesundheitsministerin hat bereits angekündigt, die FFP2-Maske auch für die Kunden/Innen in einer aktualisierten Verordnung vorzuschreiben – dies ist bislang aber noch nicht erfolgt.
  • Kunden tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung : FFP 2 oder medizinische Maske?

Auch hier gilt: Medizinische Maske reicht im Moment – die FFP 2 Maske wird empfohlen. Auch hier ist die Aktualisierung der Niedersachsen  Corona Verordnung angekündigt. 

Kinder zwischen dem vollendeten 6. u. 14. Lebensjahr müssen nur eine nicht medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ausgenommen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Personen, die ein ärztliches Attest vorweisen können.

  • Hinweis auf das Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung
    • Die Gewerbetreibenden bzw. Verantwortlichen müssen  auf die Pflicht zum Tragen einer Maske hinweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinwirken.  
  • Von wem darf ich als Betriebsinhaber/in im Einzelhandel einen Bürgertest verlangen?
    • Als Betriebsinhaber/in bleibt es natürlich dabei, dass die Pflicht besteht, von Nichtgeimpften Beschäftigten jeden Morgen einen gültigen Test zu verlangen – insoweit gilt weiterhin 3 G – hieran ändern sich nichts.
    • Wenn es mein Hygieneschutzkonzept so vorsieht, kann natürlich auch von Kunden/Innen ein solcher verlangt werden. Er muss aber nicht verlangt werden.
    • Gleiches gilt für die Möglichkeit der Betriebsinhaber/Innen, im Rahmen ihres Hausrechts bei der 2 G -Regel zu bleiben.