Geänderte Niedersachsen Absonderungsverordnung in Kraft getreten

Was müssen Arbeitgeber/Innen dazu wissen?

  • Klarstellung zur Ausnahme von der Quarantänepflicht für Kontaktpersonen ohne Symptome:
      • In § 2 Abs. 2 AbsV wird klargestellt, dass nicht nur Geboosterte sondern auch Personen von der Quarantänepflicht befreit sind, die vor weniger als 90 Tagen eine COVID-Infektion durchgemacht haben und genesen sind.
  • Klarstellung zur Ausnahme von der Quarantänepflicht für Schüler/Innen:
      • in § 2 Abs. 3 AbsV wird klargestellt, dass Schüler/Innen, die aufgrund eines Kontaktes in der Schule Kontaktperson sind und asymptomatisch bleiben, nicht in Quarantäne müssen, da dort täglich Tests durchgeführt werden. Diese Regelung wird von den niedersächsischen Gesundheitsämtern und Schulen bereits seit November 2021 angewandt und findet nun auch noch einmal ausdrücklich in der Absonderungs-Verordnung Berücksichtigung.

 

  • Die geänderte Absonderungs-Verordnung und die angepassten Grafiken zum Thema Quarantäne und Isolation finden Sie anliegend:
      • Wer ist Kontaktperson?
      • Wer muss wann in Quarantäne?
      • Wann endet die Quarantäne?
      • Welche Ausnahmen von der Quarantäne gibt es?