Wie geht es in Niedersachsen mit der Corona-Verordnung weiter?
- Wie bereits angekündigt, setzt Niedersachsen die Übergangsregelungen um.
- bis zum 2. April 2022 bleibt es also überwiegend bei den Maßnahmen zur Maskenpflicht, zur Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen, also 2Gplus-, 2G- beziehungsweise 3G-Regelungen, beim Abstandsgebot und bei der Pflicht, Hygienekonzepte zu erstellen.
- Bereits völlig entfallen sind
- die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte
- die Kapazitätsbeschränkungen bei Großveranstaltungen
- die Pflicht von Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr zur Bereitstellung eines QR-Codes der Corona-Warn-App.
- Ab dem 2. April werden auch die nachfolgenden Regelungen so nicht mehr von Niedersachsen angeordnet werden können – die bundesgesetzliche Rechtsgrundlage ist bekanntlich weggefallen.
- Auf Nachfrage, wie es dann weiterginge, äußerte sich MP Weil : Das sei angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens noch unklar – bekanntlich sind die Länder unzufrieden mit der neuen Hotspot-Regelung, die jeweils Landtagsbeschlüsse erforderlich machen würden. Hier soll auf Bundesebene ggfs. nachverhandelt werden, wenn es die Lage erfordert.
- Hier die wichtigsten Regelungen in Niedersachsen bis einschließlich 2. April 2022:Unter folgendem Link finden Sie die entsprechenden Grafiken: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html#grafik2
Kontaktregelungen:
- Keine zahlenmäßige Einschränkung mehr bei Zusammenkünften und Feiern
- Auch Ungeimpfte können kommen
- Bei mehr als 50 Personen gilt 3G-Regel (drinnen/draußen)
- Wenn man in der Gastronomie feiert : 3G in Innenräumen, FFp2- Maske bis zum Sitzplatz
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)
- 3G-Regel (drinnen/draußen)
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
- natürlich kann das hauseigene Hygieneschutzkonzept, vgl. meine E-Mail von eben zum Arbeitsschutz!-auch zusätzliche Regelungen beinhalten, z.B. dass weiterhin Abstand einzuhalten und die Masken aufbehalten werden müssen etc.
Körpernahe Dienstleistungen
- FFP2- Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss
Einzelhandel
- FFP2-Maskenpflicht drinnen
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen bis 25.000)
- 2G-Regel (drinnen/draußen)
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
- Drinnen: z.B. Schachbrettbelegung der Sitzplätze gilt als Sicherstellung des Abstandes – entfällt sofern durchgängig Maske getragen wird und keine verbale Interaktion stattfindet oder bei Zugang mit 2Gplus-Regel
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
- FFP2-Maskenpflicht
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
- 3G-Regel
- FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
- 3G-Regel für Innenräume (ausgenommen Sanitäranlagen)
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
- keine Abstandsmaßnahmen
Nutzung von Sportanlagen
- FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben
Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.)
- FFP2-Maske
- Öffentlicher Personenfernverkehr
- Medizinische Maske ausreichend