Neue niedersächsische Quarantäne-Verordnung

Die neue Niedersächsische Quarantäne-Verordnung gilt ab Montag, den 9.11.2020. Sie ist zunächst befristet bis zum 30.11., von einer Nachfolgeregelung ist auszugehen.

Sie regelt die Quarantäne-Verpflichtungen für Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten und setzt die entsprechenden Vereinbarungen auf Bundesebene um, die seit Wochen in der einen oder anderen Form durch die Lande geistern.

Die Verordnung ist etwas verschachtelt aufgebaut. In dem anliegenden Merkblatt werden die Regelungen nach Themenkomplexen zusammenhängend dargestellt.
Zudem ist anliegend auch ein überarbeitetes Merkblatt für die Information der Mitarbeiter/innen bei Rückkehr aus dem Ausland beigefügt.
Schließlich finden Sie auch ein Muster für die Bestätigung der dringenden Notwendigkeit einer Tätigkeit im Ausland (Montage/Baustelleneinsätze) bzw. Bestätigung der Notwendigkeit der Einreise von Pendlern (z.B. aus den Niederlanden) bei. 
Diese Verpflichtung, eine entsprechende Erklärung bereit zu halten, ist neu.

Hier ein Überblick der Fragen, die in dem Merkblatt beantwortet werden:

Neuregelung ab 9.11.2020 – zunächst befristet bis zum 30.11.2020 : Was ist mit den bisherigen Regelungen?

Gelten die Neuregelungen auch für Rückkehrer aus innerdeutschen „Risikogebieten“? 

Gibt es in der Verordnung auch Regelungen für Mitarbeiter, 

-> die regelmäßig aus dem Ausland zur Arbeit nach Deutschland kommen oder 

-> die länger als einen Tag im Ausland arbeiten?

Wann liegt ein ausländisches Corona-Risikogebiet vor?

Wie lange muss ein Rückkehrer aus Risikogebieten in Quarantäne? Grundsätzlich gilt § 1 Absatz 1.

Gilt diese Regelung für alle Rückkehrer in jedem Fall? 
Oder gibt es Ausnahmen/ Abwandlungen?

Kann der Urlaubs-Reiserückkehrer die Quarantänezeit abkürzen oder sogar ganz vermeiden? Vgl. § 1 Absatz 7 S. 1 Nr. 6 iVm § 1 Absatz 7 S. 2!

Was gilt, wenn Mitarbeiter vom niedersächsischen Betrieb in ein ausländisches Risikogebiet zu einem Arbeitseinsatz geschickt werden? 
(Montage/Baustellen im Ausland)  

Was gilt, wenn Mitarbeiter regelmäßig zur Arbeit in Niedersachsen aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen (z.B. Pendler aus den Niederlanden)? 

Was gilt, wenn Personen aus einem Risikogebiet für mindestens 3 Wochen einreisen, um hier zu arbeiten – Saisonkräfte, ausländische Kolonnen etc.? ( § 1 Absatz 8 Satz 1 Nr. 3)

Mein Mitarbeiter bekommt Besuch von seiner Mutter/ Frau aus einem ausländischen Risikogebiet – und nun? Vgl. § 1 Absatz 7 S. 1 Nr. 2 iVm § 1 Absatz 7 Satz 2

Muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die Quarantäne-Zeit bei Gebiet mit Reisewarnung zahlen?

Wer trägt die Kosten für einen Test nach Urlaubsrückkehr?

Hat der Arbeitnehmer die Pflicht, seinen Arbeitgeber zu informieren, dass er in ein Risikogebiet reist? 
Hat der Arbeitgeber das Recht, zu fragen, ob in ein Risikogebiet gereist wird?

Was sollten Arbeitgeber/Innen mit ihren Arbeitnehmern/Innen vereinbaren?