Es gibt nur unwesentliche Änderungen, u.a. in den §§ 4 und 6:
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird auch der Nachweis eines unter Aufsicht durchgeführten negativen Selbsttests anerkannt.
- Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann zukünftig nicht nur den in den Einrichtungen tätigen Personen, sondern auch weiteren zur Testung verpflichteten Personen, wie zum Beispiel Besucherinnen und Besuchern, das Betreten der jeweiligen Einrichtung gestattet werden, um einen Test nach § 3 Abs. 1 durchzuführen.
- Die Maskenpflicht in Heimen etc. wird für die Beschäftigte, etc. dahingehend geändert, dass normale medizinische Masken ( OP-Masken) reichen- natürlich können die Leitungen der Einrichtungen/ Unternehmen ein höheres Schutzniveau anordnen. Besucher müssen weiterhin Masken mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen.
- Aus gegebenem Anlass ist hier nochmals die aktuelle Absonderungsverordnung beigefügt, aus der sich nach wie vor die Pflicht zu Quarantäne etc. ergibt. Diese ist derzeit befristet bis zum 2. Juli 2022 – sobald Änderungen/ Verlängerungen bekannt werden, informieren wir natürlich.